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Art. 1

916.40TSGFederal Act1 de jan. de 1967Fonte original
  1. Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:
    1. auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
    2. vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
    3. einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
    4. bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
    5. für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
  2. Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.1Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
    1. der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
    2. der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
    3. der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.

Footnotes

  1. Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907;BBl 2011 7027).

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