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Art. 88

910.1LwGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Es werden gemeinschaftliche Massnahmen und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt.
  2. Gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn folgende Betriebe massgebend betroffen sind:
    1. mindestens zwei Betriebe nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a;
    2. ein Sömmerungsbetrieb; oder
    3. ein gewerblicher Kleinbetrieb der ersten Verarbeitungsstufe.
  3. Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn sie:
    1. sich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken; und
    2. den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.

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