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Art. 87

910.1LwGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original

Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen, um:

  1. die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu stärken;
  2. die Arbeits- und Lebensbedingungen auf den Betrieben zu verbessern;
  3. die Produktionskapazität der Landwirtschaft zu schützen und zu verbessern;
  4. eine umwelt- und tierfreundliche Produktion zu fördern;
  5. den ländlichen Raum, insbesondere das Berggebiet, zu stärken.

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N1.Investitionshilfen für Bodenverbesserungen

Der Bund gewährt im Rahmen der Strukturverbesserungen Investitionshilfen in Form von Beiträgen und Investitionskrediten. Zu diesen Beiträgen zählen unter anderem solche für Bodenverbesserungen; als Bodenverbesserung gilt etwa die Neuordnung des Grundeigentums.

Unter Strukturverbesserungen wird ein breites Spektrum unterschiedlicher Massnahmen verstanden, welche die Verbesserung bzw. Erhaltung der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital zum Zweck haben. Angestrebt werden eine erhöhte Produktivität und damit einhergehend auch ein Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raums (vgl. Roland Norer, in: Roland Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, 2017, N 151). Dazu gewährt der Bund Investitionshilfen in Form von Beiträgen und Investitionskrediten (vgl. Art. 87 LwG, Art. 1 SVV). Unter anderem gewährt er Beiträge für Bodenverbesserungen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG); als solche gilt (unter anderem) die Neuordnung des Grundeigentums (vgl. Art. 94 Abs. 1 Bst. b LwG). Die Regelungen zu Strukturverbesserungen gliedern sich in die allgemeinen Bestimmungen (1. Kapitel, Art. 87-92 LwG) sowie in jene zu den Beiträgen (2. Kapitel, Art. 93-104 LwG) und den Investitionskrediten (3. Kapitel, Art. 105-112 LwG). Art. 102 LwG, der das Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung normiert, findet sich dabei im

N2.Investitionshilfen für Strukturverbesserungen

Unter Strukturverbesserungen werden verschiedene Massnahmen zur Verbesserung oder Erhaltung der Produktionsfaktoren (Arbeit, Boden, Kapital) verstanden. Der Bund gewährt hierzu Investitionshilfen in Form von Beiträgen und Investitionskrediten; zu den geförderten Massnahmen zählen Beiträge für Bodenverbesserungen, darunter die Neuordnung des Grundeigentums. Die Regelungen zu Strukturverbesserungen sind in allgemeine Bestimmungen (Art. 87–92), Bestimmungen zu Beiträgen (Art. 93–104) und zu Investitionskrediten (Art. 105–112) gegliedert; Art. 102 enthält Bestimmungen zum Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung.

Unter Strukturverbesserungen wird ein breites Spektrum unterschiedlicher Massnahmen verstanden, welche die Verbesserung beziehungsweise Erhaltung der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital zum Zweck haben. Angestrebt werden eine erhöhte Produktivität und damit einhergehend auch ein Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raums (vgl. Roland Norer, in: Handbuch zum Agrarrecht, 2017, N. 151). Dazu gewährt der Bund Investitionshilfen in Form von Beiträgen und Investitionskrediten (vgl. Art. 87 LwG; Art. 1 SVV). Unter anderem gewährt er Beiträge für Bodenverbesserungen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG); als solche gilt (u.a.) die Neuordnung des Grundeigentums (vgl. Art. 94 Abs. 1 Bst. b LwG). Die Regelungen zu Strukturverbesserungen gliedern sich in die allgemeinen Bestimmungen (1. Kap., Art. 87-92 LwG) sowie in jene zu den Beiträgen (2. Kap., Art. 93-104 LwG) und den Investitionskrediten (3. Kap., Art. 105-112 LwG). Art. 102 LwG, der das Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung normiert, findet sich dabei im
Unter Strukturverbesserungen wird ein breites Spektrum unterschiedlicher Massnahmen verstanden, welche die Verbesserung bzw. Erhaltung der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital zum Zweck haben. Angestrebt werden eine erhöhte Produktivität und damit einhergehend auch ein Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raums (vgl. Roland Norer, in: Roland Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, 2017, N 151). Dazu gewährt der Bund Investitionshilfen in Form von Beiträgen und Investitionskrediten (vgl. Art. 87 LwG, Art. 1 SVV). Unter anderem gewährt er Beiträge für Bodenverbesserungen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG); als solche gilt (unter anderem) die Neuordnung des Grundeigentums (vgl. Art. 94 Abs. 1 Bst. b LwG). Die Regelungen zu Strukturverbesserungen gliedern sich in die allgemeinen Bestimmungen (1. Kapitel, Art. 87-92 LwG) sowie in jene zu den Beiträgen (2. Kapitel, Art. 93-104 LwG) und den Investitionskrediten (3. Kapitel, Art. 105-112 LwG). Art. 102 LwG, der das Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung normiert, findet sich dabei im