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a.die Überwachung der phytosanitären Lage;
b.die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen,Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorgansimen nach Absatz 1 befallen sind oder befallen sein könnten;
c.das Verwenden von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen nach Absatz 1. 3. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an das Verwenden von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen nach Absatz 1 und regelt das Verfahren.
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