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Art. 153

910.1LwGFederal Act1 de jan. de 1999Fonte original

Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere:

  1. die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen;
  2. festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausgeschlossen werden kann;
  3. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.

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