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(Art. 16n EOG) Die Anspruchsberechtigung der arbeitslosen Mutter oder des arbeitslosen andern Elternteils richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und sie oder er bis zum Beginn des Anspruchs ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.
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