(Art. 16n EOG)
Eine Stiefmutter oder ein Stiefvater ist nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG anspruchsberechtigt, wenn:
- sie oder er mit dem Elternteil, unter dessen elterlicher Sorge und Obhut sich das Kind befindet, einen gemeinsamen Haushalt führt und ihm bei der Pflege und Erziehung des Kindes in angemessener Weise beisteht; und
- ein Elternteil vollständig auf seinen Anspruch verzichtet, sofern das Kindesverhältnis zu beiden Elternteilen besteht.