Voltar à lei

Art. 6

832.202UVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original
  1. Führt ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz Arbeiten aus, so sind die in der Schweiz angestellten Arbeitnehmer versichert.
  2. In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer sind für das erste Jahr nicht versichert. Diese Frist kann, falls der Versicherungsschutz anderweitig gewährleistet ist, auf Gesuch hin von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva1) oder der Ersatzkasse bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4393). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

2 commentaries

N1.Sitzprinzip bei Auslandseinsätzen

Bei Arbeitgebern mit Sitz/im ständigem Auslandseinsatz kann der Bundesrat das Sitzprinzip anwenden bzw. anordnen, um Doppelversicherungen bzw. Versicherungslücken zu vermeiden (Sonderregelung zur Anwendung von Art. 6 UVV).

Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.h. in unserem Land ansässige Arbeitnehmer, die während längerer Zeit für einen ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz Arbeiten ausführten, seien grundsätzlich nach schweizerischem Recht versichert. Für Arbeitgeber, die ständig Arbeitnehmer im Ausland beschäftigten, wie Bahnen, Fluggesellschaften sowie für gewisse Kategorien öffentlicher Bediensteter könne der Bundesrat zur Schliessung von Versicherungslücken und zur Vermeidung von Doppelversicherungen das sogenannte Sitzprinzip zur Anwendung bringen. Für die Unfallversicherung im zwischenstaatlichen Bereich würden im Übrigen die staatsvertraglichen Vereinbarungen eine wichtige Rolle spielen (BBl 1976 III 185). Die vom Bundesrat dementsprechend geschaffenen Sonderregeln für entsandte Arbeitnehmer (Art. 4 UVV), Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen (Art. 5 UVV) und Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland (Art. 6 UVV) erfassen den vorliegenden
BGE 150 V 454, Regeste

N2.Arbeitnehmer ohne Tätigkeit in der Schweiz

Arbeitnehmer, die nie in der Schweiz gearbeitet haben, fallen nicht unter Art. 6 UVV.

Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.h. in unserem Land ansässige Arbeitnehmer, die während längerer Zeit für einen ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz Arbeiten ausführten, seien grundsätzlich nach schweizerischem Recht versichert. Für Arbeitgeber, die ständig Arbeitnehmer im Ausland beschäftigten, wie Bahnen, Fluggesellschaften sowie für gewisse Kategorien öffentlicher Bediensteter könne der Bundesrat zur Schliessung von Versicherungslücken und zur Vermeidung von Doppelversicherungen das sogenannte Sitzprinzip zur Anwendung bringen. Für die Unfallversicherung im zwischenstaatlichen Bereich würden im Übrigen die staatsvertraglichen Vereinbarungen eine wichtige Rolle spielen (BBl 1976 III 185). Die vom Bundesrat dementsprechend geschaffenen Sonderregeln für entsandte Arbeitnehmer (Art. 4 UVV), Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen (Art. 5 UVV) und Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland (Art. 6 UVV) erfassen den vorliegenden Sachverhalt allerdings nicht, was unbestritten ist. Namentlich steht ausser Frage, dass die Regelungen über die Entsendung hier nicht zum Tragen kommen, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeit nie in der Schweiz verrichtet hat (vgl. RIEMER-KAFKA/KADERLI, a.a.O., N. 5 zu Art. 2 UVG). Weiterungen hierzu erübrigen sich damit. Auf eine staatsvertragliche Vereinbarung kann sich der Beschwerdeführer ebenso wenig berufen.