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Art. 5

832.202UVVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1984Fonte original

Versichert ist bei vorübergehender oder dauernder Tätigkeit im Ausland:

  1. das Personal schweizerischer Eisenbahnunternehmungen, das auf einer ihrer Strecken beschäftigt wird;
  2. das in der Schweiz angestellte Personal von Flugbetrieben mit Hauptsitz im Inland;
  3. das nach schweizerischem Recht angestellte Personal schweizerischer öffentlicher Verwaltungen und schweizerischer Zentralen für Handels- oder Verkehrsförderung.

2 commentaries

N1.Sitzprinzip-Regelungen für Arbeitgebergruppen

Der Bundesrat kann für bestimmte Arbeitgebergruppen—insbesondere Transportunternehmen (z.B. Bahnen, Fluggesellschaften) und Teile der öffentlichen Verwaltung—Sitzprinzip-Regelungen anordnen, um Doppelversicherungen oder Versicherungslücken bei dauerhaft im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern zu vermeiden bzw. Ausnahmen zu schaffen.

Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.h. in unserem Land ansässige Arbeitnehmer, die während längerer Zeit für einen ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz Arbeiten ausführten, seien grundsätzlich nach schweizerischem Recht versichert. Für Arbeitgeber, die ständig Arbeitnehmer im Ausland beschäftigten, wie Bahnen, Fluggesellschaften sowie für gewisse Kategorien öffentlicher Bediensteter könne der Bundesrat zur Schliessung von Versicherungslücken und zur Vermeidung von Doppelversicherungen das sogenannte Sitzprinzip zur Anwendung bringen. Für die Unfallversicherung im zwischenstaatlichen Bereich würden im Übrigen die staatsvertraglichen Vereinbarungen eine wichtige Rolle spielen (BBl 1976 III 185). Die vom Bundesrat dementsprechend geschaffenen Sonderregeln für entsandte Arbeitnehmer (Art. 4 UVV), Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen (Art. 5 UVV) und Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland (Art. 6 UVV) erfassen den vorliegenden Sachverhalt allerdings nicht, was unbestritten ist. Namentlich steht ausser Frage, dass die Regelungen über die Entsendung hier nicht zum Tragen kommen, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeit nie in der Schweiz verrichtet hat (vgl. RIEMER-KAFKA/KADERLI, a.a.O., N. 5 zu Art. 2 UVG). Weiterungen hierzu erübrigen sich damit. Auf eine staatsvertragliche Vereinbarung kann sich der Beschwerdeführer ebenso wenig berufen.
Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.h. in unserem Land ansässige Arbeitnehmer, die während längerer Zeit für einen ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz Arbeiten ausführten, seien grundsätzlich nach schweizerischem Recht versichert. Für Arbeitgeber, die ständig Arbeitnehmer im Ausland beschäftigten, wie Bahnen, Fluggesellschaften sowie für gewisse Kategorien öffentlicher Bediensteter könne der Bundesrat zur Schliessung von Versicherungslücken und zur Vermeidung von Doppelversicherungen das sogenannte Sitzprinzip zur Anwendung bringen. Für die Unfallversicherung im zwischenstaatlichen Bereich würden im Übrigen die staatsvertraglichen Vereinbarungen eine wichtige Rolle spielen (BBl 1976 III 185). Die vom Bundesrat dementsprechend geschaffenen Sonderregeln für entsandte Arbeitnehmer (Art. 4 UVV), Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen (Art. 5 UVV) und Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland (Art. 6 UVV) erfassen den vorliegenden
BGE 150 V 454, Regeste

N2.Kurzfristig entsandte ausländische Arbeitnehmer ausgenommen

Art. 5 UVV gilt nicht für kurzfristig in die Schweiz entsandte ausländische Arbeitnehmer.

Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.h. in unserem Land ansässige Arbeitnehmer, die während längerer Zeit für einen ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz Arbeiten ausführten, seien grundsätzlich nach schweizerischem Recht versichert. Für Arbeitgeber, die ständig Arbeitnehmer im Ausland beschäftigten, wie Bahnen, Fluggesellschaften sowie für gewisse Kategorien öffentlicher Bediensteter könne der Bundesrat zur Schliessung von Versicherungslücken und zur Vermeidung von Doppelversicherungen das sogenannte Sitzprinzip zur Anwendung bringen. Für die Unfallversicherung im zwischenstaatlichen Bereich würden im Übrigen die staatsvertraglichen Vereinbarungen eine wichtige Rolle spielen (BBl 1976 III 185). Die vom Bundesrat dementsprechend geschaffenen Sonderregeln für entsandte Arbeitnehmer (Art. 4 UVV), Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen (Art. 5 UVV) und Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland (Art. 6 UVV) erfassen den vorliegenden