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Art. 25

831.432.1SFVFederal Council Ordinance1 de jul. de 1998Fonte original
  1. Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist.
  2. Nicht mehr möglich ist die Sanierung:
    1. einer Vorsorgeeinrichtung, wenn über sie ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist;
    2. 1 eines Versichertenkollektivs, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.
  3. Die Aufsichtsbehörde informiert die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds, wenn über eine Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

1 commentary

N1.Kumulativität von Unmöglichkeit und Sanierungsunfähigkeit

Die Voraussetzungen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung und der Sanierungsunfähigkeit sind kumulativ zu erfüllen.

Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbracht werden können und eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Art. 25 Abs. 1 SFV). Bei den Voraussetzungen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung und der Sanierungsunfähigkeit handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (BGE 143 V 219 E. 6.2.1,
Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbracht werden können und eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Art. 25 Abs. 1 SFV). Bei den Voraussetzungen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung und der Sanierungsunfähigkeit handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (BGE 143 V 219 E. 6.2.1,