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Art. 24

831.432.1SFVFederal Council Ordinance1 de jul. de 1998Fonte original
  1. Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs.
  2. Die Aufsichtsbehörde bestätigt zuhanden des Sicherheitsfonds, dass über die Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

1 commentary

N1.Gemeinschaftsstiftung als Antragstellerin für Sicherstellungsleistungen

Bei Gemeinschaftsstiftungen kommt als Antragstellerin für Sicherstellungsleistungen die Vorsorgestiftung selbst in Betracht. Der Begriff «Versichertenkollektiv» umfasst in diesem Zusammenhang die Versicherten, die im Rahmen eines einzelnen Anschlussvertrags bei der Gemeinschaftsstiftung versichert sind.

Antragstellerin ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs (Art. 24 Abs. 1 SFV). Mit Bezug auf Gemeinschaftsstiftungen kommt nur die Vorsorgestiftung als Antragstellerin für die Sicherstellung von Leistungen in Frage. Insoweit umfasst der Begriff Versichertenkollektiv in diesem Zusammenhang diejenigen Versicherten, die im Rahmen eines einzelnen Anschlussvertrages bei der Gemeinschaftsstiftung versichert sind (vgl. Urteil des BVGer A-6377/2016 vom 14. Februar 2018 E. 3.3.1).
Antragstellerin ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs (Art. 24 Abs. 1 SFV). Mit Bezug auf Gemeinschaftsstiftungen kommt nur die Vorsorgestiftung als Antragstellerin für die Sicherstellung von Leistungen in Frage. Insoweit umfasst der Begriff Versichertenkollektiv in diesem Zusammenhang diejenigen Versicherten, die im Rahmen eines einzelnen Anschlussvertrages bei der Gemeinschaftsstiftung versichert sind (vgl. Urteil des BVGer A-6377/2016 vom 14. Februar 2018 E. 3.3.1).