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Art. 27sexies

831.20IVGFederal Act15 de out. de 1959Fonte original
  1. Die Leistungserbringer oder deren Verbände und das BSV sehen in gesamtschweizerisch geltenden Verträgen nach Artikel 27 Absatz 1 Massnahmen zur Steuerung der Kosten vor.
  2. Die Massnahmen müssen pro Bereich, der für die jeweilige Art von Leistungserbringer relevant ist, mindestens vorsehen:
    1. die Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der verschiedenen Positionen, die für die Leistungen vorgesehen sind;
    2. die Überwachung der Entwicklung der abgerechneten Kosten.
  3. Die Verträge müssen Regeln zur Korrektur bei ungerechtfertigten Erhöhungen der Mengen und Kosten gegenüber einem im Vertrag definierten Zeitraum vorsehen. Sie müssen auch die von den Leistungserbringern und der Versicherung nicht beeinflussbaren Faktoren angeben, die eine Erhöhung der Mengen und der Kosten erklären können.
  4. Der Bundesrat kann die Bereiche nach Absatz 2 definieren.
  5. Können sich die Leistungserbringer oder deren Verbände und das BSV nicht auf Massnahmen zur Steuerung der Kosten nach Absatz 1 einigen, so legt der Bundesrat diese Massnahmen fest. Die Leistungserbringer und deren Verbände sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Informationen zu liefern, die für die Festlegung der Massnahmen notwendig sind.
  6. Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Informationslieferung nach Absatz 5 kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer und gegen die betroffenen Leistungserbringer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen:
    1. die Verwarnung;
    2. eine Busse bis zu 20 000 Franken.
  7. Sämtliche Leistungserbringer und das BSV müssen sich an die nach Absatz 1 vereinbarten oder die nach Absatz 5 festgelegten Massnahmen zur Steuerung der Kosten im entsprechenden Bereich halten.

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