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Art. 211ter

831.101AHVVFederal Council Ordinance1 de nov. de 1947Fonte original
  1. Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen Beiträge an die Einführungskosten des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA1. Das BSV ist für die Konzeption und Koordination der Beiträge besorgt.
  2. Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA pauschale Zuschüsse an ihre Verwaltungskosten. Für Arbeitgeber, die das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden, deckt die Pauschale die Verwaltungskosten, die trotz rationeller Verwaltung nicht durch die Verwaltungskostenbeiträge finanziert werden können. Das BSV ist für die Konzeption und Koordination der Zuschüsse besorgt.
  3. Die aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu gewährenden Mittel müssen dem Departement bei einer Erhöhung der pauschalen Zuschüsse nach Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt werden.2

Footnotes

  1. SR 822.41

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057).

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