831.101AHVVFederal Council Ordinance1 de nov. de 1947Fonte original
Die Kosten von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen werden durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Informationssysteme bringen für die Durchführungsstellen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen beim Vollzug der Aufgaben nach Artikel 63 AHVG.
Die Informationssysteme dienen dem Informationsaustausch über mehrere Durchführungsstellen hinweg.
Die Informationssysteme können durch die ZAS zentral und wirtschaftlich entwickelt oder betrieben werden.
Das BSV prüft die Voraussetzungen und entscheidet nach Konsultation der Durchführungsstellen über die Übernahme der Kosten durch den AHV-Ausgleichsfonds.
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