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Art. 7a

824.01ZDVFederal Council Ordinance1 de out. de 1996Fonte original

(Art. 4 Abs. 2 und 2bisZDG)

  1. Zivildienstleistende Personen dürfen bei land- und waldwirtschaftlichen Einsätzen nur dann Fahrzeuge führen und gefährliche Geräte und Einrichtungen bedienen, wenn sie dazu vorgängig ausgebildet worden sind und die erforderliche Schutzausrüstung tragen.
  2. Sie dürfen insbesondere nicht ohne Berufsausbildung eingesetzt werden zu Rückearbeiten sowie zu Fällarbeiten und Trennschnitten im Wurfholz mit der Motorsäge.
  3. Der Einsatzbetrieb kontrolliert zu Beginn des Einsatzes die Fähigkeiten der zivildienstleistenden Person und überwacht ihre Tätigkeiten in der Einführungsphase.

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