(Art. 4 Abs. 2 und 2bisZDG)
- In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:
- 1 …
- im Rahmen von Projekten und Programmen zur Verbesserung der Lebens- oder Produktionsbedingungen:
1. wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind,
2. zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten.2
- In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.