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Art. 1b

823.20EntsGFederal Act1 de jun. de 2003Fonte original
  1. Das Kontrollorgan kann der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d folgende Personen melden:
    1. Personen, die innert der angesetzten Nachfrist weder die Dokumente nach Artikel 1a Absatz 2 noch gleichwertige Unterlagen vorweisen;
    2. Personen, denen der Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit misslungen ist und deren Arbeitgeber nicht feststellbar ist.
  2. Die kantonale Behörde kann einen Arbeitsunterbruch anordnen und veranlassen, dass die betreffende Person den Arbeitsplatz verlässt. Beschwerden gegen die Anordnung eines Arbeitsunterbruchs haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht.
  3. Der Arbeitsunterbruch dauert an:
    1. bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe a: bis die Dokumente nach Artikel 1a Absatz 2 oder gleichwertige Unterlagen vorgewiesen werden;
    2. bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: bis ihr Arbeitgeber festgestellt werden konnte.

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