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Art. 1a

823.20EntsGFederal Act1 de jun. de 2003Fonte original
  1. Ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die sich auf selbstständige Erwerbstätigkeit berufen, haben diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen nach Artikel 7 Absatz 1 auf Verlangen nachzuweisen. Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach schweizerischem Recht.
  2. Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss den Kontrollorganen bei einer Kontrolle vor Ort die folgenden Dokumente vorweisen:
    1. Kopie der Meldung nach Artikel 6 oder Kopie der erteilten Bewilligung, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz dem Meldeverfahren oder dem Bewilligungsverfahren nach der Ausländergesetzgebung unterliegt;
    2. Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Formular A1)1;
    3. Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber beziehungsweise der Bestellerin oder dem Besteller; wenn kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beziehungsweise der Bestellerin oder des Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag; die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.
  3. Kann sie oder er die Dokumente nach Absatz 2 nicht vorweisen, so setzt das Kontrollorgan ihr oder ihm eine Nachfrist von maximal zwei Tagen an.
  4. Können die Kontrollorgane gestützt auf die vorgelegten Unterlagen sowie allfällige Beobachtungen vor Ort nicht abschliessend beurteilen, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, so holen sie weitere Auskünfte und Unterlagen ein.
  5. Die kontrollierte Person und ihre Auftraggeberin oder ihr Auftraggeber beziehungsweise ihre Bestellerin oder ihr Besteller müssen den Kontrollorganen auf Verlangen alle Dokumente zustellen, die dem Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit der kontrollierten Person dienen und die Auskunft über das bestehende Vertragsverhältnis geben.

Footnotes

  1. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sept. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681 ) jeweils verbindlichen Fassung.

2 commentaries

N1.Nachweis selbständiger Erwerbstätigkeit bei Kontrollen

Im Rahmen von Art. 1a EntsG darf die kontrollierende Stelle bei einer Kontrolle den von Art. 1a geforderten Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen. Die in den Quellen genannten Vollzugsstellen haben im konkreten Fall Verträge, Abrechnungen und Kundenlisten als für den Nachweis dienliche Unterlagen verlangt; die Quellen nennen zudem, dass Kontrollen — gestützt auf Leistungsvereinbarungen und einschlägige gesetzliche Bestimmungen — auch auf Privatgrundstücke stattfinden können.

Januar 2018 aus dem Handelsregister gelöscht worden, also noch bevor die Beklagten den Fall zum ersten Mal ausgebreitet habe. Für die Erklärung, dass das Vorgehen der AMKB korrekt und die beklagtische Anschwärzung der Klägerin eben falsch gewesen sei, sei auf folgende Umstände hingewiesen: Die AMKB habe verschiedene Auftraggeber. Diese Auftraggeber seien einerseits der Kanton Basel-Landschaft, in dessen Auftrag die AMKB Schwarzarbeits-, GAV-, Entsende- und Submissionskontrollen durchführe, und andererseits verschiedene paritätische Kommissionen, in dessen Auftrag sie GAV- und Entsendekontrollen durchführe, so auch die ZPK. Die ZPK sei seit dem 1. Februar 2017 organisatorisch in die Vollzugsstruktur der AMKB eingegliedert. Da sich oft erst im Laufe einer Kontrolle vor Ort zeige, welches Feld betroffen sei, würden solche jeweils unter allen Titeln durchgeführt, was von den Auftraggebern so gewollt sei. Die Legitimation hierfür ergebe sich einerseits aus der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 7 BGSA, Art. 1a EntsG und Art. 7 EntsG) und andererseits aus den Leistungsvereinbarungen mit den verschiedenen Paritätischen Kommissionen. Somit sei es korrekt gewesen, dass sich ein Kontrolleur mit einem Ausweis der ZPK ausgewiesen habe. Dies habe der Regierungsrat dem betroffenen Maurer denn auch in seinen Stellungnahmen vom 25. Oktober 2017 und 4. September 2018 so erklärt. Gestützt auf die entsprechenden Gesetze (Schwarzarbeit: insbesondere Art. 7 Abs. 1 lit. a und c BGSA; Entsendungen: insbesondere Art. 1 und 1a EntsG und entsprechende SECO-Weisung) dürfe sie sowohl Privatgrundstücke betreten als auch alle erforderlichen Unterlagen herausverlangen. Hierzu gehörten sowohl Verträge (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; Art. 1 a EntsG) als auch Abrechnungen und Kundenlisten (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; SECO-Weisung). Im Fall «Schmid» habe die AMKB die mündlichen Angaben von «Schmid» gegenüber den Kontrolleuren anlässlich der Kontrolle auf der Baustelle in Erfüllung der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton überprüft und, nachdem «Schmid» selbst seine Angaben schriftlich bestätigt gehabt habe, sei sie zum Schluss gelangt, dass sich der anfängliche Verdacht betreffend Schwarzarbeit oder Lohndumping nicht erhärtet habe.
Januar 2018 aus dem Handelsregister gelöscht worden, also noch bevor die Beklagten den Fall zum ersten Mal ausgebreitet habe. Für die Erklärung, dass das Vorgehen der AMKB korrekt und die beklagtische Anschwärzung der Klägerin eben falsch gewesen sei, sei auf folgende Umstände hingewiesen: Die AMKB habe verschiedene Auftraggeber. Diese Auftraggeber seien einerseits der Kanton Basel-Landschaft, in dessen Auftrag die AMKB Schwarzarbeits-, GAV-, Entsende- und Submissionskontrollen durchführe, und andererseits verschiedene paritätische Kommissionen, in dessen Auftrag sie GAV- und Entsendekontrollen durchführe, so auch die ZPK. Die ZPK sei seit dem 1. Februar 2017 organisatorisch in die Vollzugsstruktur der AMKB eingegliedert. Da sich oft erst im Laufe einer Kontrolle vor Ort zeige, welches Feld betroffen sei, würden solche jeweils unter allen Titeln durchgeführt, was von den Auftraggebern so gewollt sei. Die Legitimation hierfür ergebe sich einerseits aus der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 7 BGSA, Art. 1a EntsG und Art. 7 EntsG) und andererseits aus den Leistungsvereinbarungen mit den verschiedenen Paritätischen Kommissionen. Somit sei es korrekt gewesen, dass sich ein Kontrolleur mit einem Ausweis der ZPK ausgewiesen habe. Dies habe der Regierungsrat dem betroffenen Maurer denn auch in seinen Stellungnahmen vom 25. Oktober 2017 und 4. September 2018 so erklärt. Gestützt auf die entsprechenden Gesetze (Schwarzarbeit: insbesondere Art. 7 Abs. 1 lit. a und c BGSA; Entsendungen: insbesondere Art. 1 und 1a EntsG und entsprechende SECO-Weisung) dürfe sie sowohl Privatgrundstücke betreten als auch alle erforderlichen Unterlagen herausverlangen. Hierzu gehörten sowohl Verträge (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; Art. 1 a EntsG) als auch Abrechnungen und Kundenlisten (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; SECO-Weisung). Im Fall «Schmid» habe die AMKB die mündlichen Angaben von «Schmid» gegenüber den Kontrolleuren anlässlich der Kontrolle auf der Baustelle in Erfüllung der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton überprüft und, nachdem «Schmid» selbst seine Angaben schriftlich bestätigt gehabt habe, sei sie zum Schluss gelangt, dass sich der anfängliche Verdacht betreffend Schwarzarbeit oder Lohndumping nicht erhärtet habe.

N2.Nachfrist bei fehlenden Unterlagen

Kann die betroffene Person die in Absatz 2 genannten Unterlagen (z. B. Formular A1 oder Vertragskopie/Schriftbestätigung) nicht vorweisen, setzt das Kontrollorgan eine Nachfrist von maximal zwei Tagen an.

Sept. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) (Formular A1) und eine Kopie des Vertrags oder - falls kein Vertrag vorhanden ist - eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag vorzuweisen (Art. 1a Abs. 1 und 2 EntsG). Können die Dokumente nicht vorgewiesen werden, setzt das Kontrollorgan eine Nachfrist von maximal zwei Tagen an (Art. 1a Abs. 3 EntsG).

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