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Art. 14

814.680AltlVFederal Council Ordinance1 de out. de 1998Fonte original
  1. Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung werden die folgenden Angaben detailliert ermittelt und auf Grund einer Gefährdungsabschätzung bewertet:
    1. Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe;
    2. Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der tatsächlichen und möglichen Einwirkungen auf die Umwelt;
    3. Lage und Bedeutung der gefährdeten Umweltbereiche.
  2. Weichen die Ergebnisse der Detailuntersuchung wesentlich von denjenigen der Voruntersuchung ab, so beurteilt die Behörde erneut, ob der Standort nach den Artikeln 9–12 sanierungsbedürftig ist.

1 commentary

N1.Detailuntersuchung und Sanierungsdringlichkeit

Die Detailuntersuchung ist gemäss Praxis die dritte Phase im mehrphasigen Ablauf und dient der Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung.

E. 2, je mit Hinweisen). Aufgrund der Vorunter­suchung beurteilt die Behörde alsdann, ob der Standort sanierungsbedürftig, bloss überwachungsbedürftig oder weder sanierungs- noch überwachungsbe-dürftig ist (Art. 8 Abs. 1 und 2 AltlV). Bei überwachungsbedürftigen belas­teten Standorten müssen Massnahmen getroffen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht (Art. 13 Abs. 1 AltlV; Pierre Tschannen, a.a.O., Art. 32c N. 33). Sanierungsbedürftige Standorte sind in einer dritten Phase zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung einer Detailuntersuchung zu unterziehen (Art. 14 AltlV). Die vierte Phase besteht in der Sanierung dieser Standorte (Art. 16 ff. AltlV; vgl. zum ganzen Ablauf VGE 2010/398 vom