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Art. 13

814.680AltlVFederal Council Ordinance1 de out. de 1998Fonte original
  1. Ist ein belasteter Standort überwachungsbedürftig, so verlangt die Behörde, dass ein Konzept zur Überwachung erstellt wird und diejenigen Massnahmen getroffen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht. Die Überwachungsmassnahmen müssen so lange durchgeführt werden, bis nach den Artikeln 9–12 keine Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht.1
  2. Ist ein belasteter Standort sanierungsbedürftig (Altlast), so verlangt die Behörde, dass:
    1. innert angemessener Frist eine Detailuntersuchung durchgeführt wird;
    2. der Standort bis zum Abschluss der Sanierung überwacht wird.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 2905).

1 commentary

N1.Pflicht zu Sanierung und Überwachung

Werden die in Art. 9–12 i.V.m. den Anhängen 1–3 der AltlV festgelegten Schadstoffkonzentrationen überschritten, hat die Behörde gemäss Art. 13 AltlV Sanierungs- oder Überwachungsmassnahmen zu ergreifen.

Schadstoffe und der Wahrscheinlichkeit derer Ausbreitung oder Freisetzung zu beurteilen, wobei sie mitzubetrachten haben, ob und zu wel­chem Grad Schutzgüter gefährdet werden. Dabei ist den Abbau- und Rück­halteprozessen Rechnung zu tragen (Pierre Tschannen, a.a.O., Art. 32c N. 10; Christoph Wenger, Die neue Altlastenverordnung, in URP 1997 S. 721 ff., 731; Mark Cummins, a.a.O., S. 21). Eine konkrete Gefahr im Sinn des Altlastenrechts liegt vor, wenn der belastete Standort bei ungehinder­tem, durch keine Massnahmen beeinflusstem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Schädigung der Um­welt bewirkt (Mark Cummins, a.a.O., S.25; Pierre Tschannen, a.a.O., Art. 32c N. 15; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des USG, BBl 1993 II 1445 ff., 1492). Als Beurteilungsgrundlage enthält die Altlasten-Verord­nung Werte für die maximal tolerierten Konzentrationen von Schadstoffen im Wasser, in der (Poren-)Luft und im Boden (Art. 9-12 i.V.m. Anhang 1-3 AltlV). Werden diese Schadstoffkonzentrationen überschritten, muss die Behörde Sanierungs- oder Überwachungsmassnahmen ergreifen (Art. 13 AltlV; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht. Besondere Regelungsbereiche, 2013, N. 697 ff.).