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Art. 23

814.50StSGFederal Act1 de out. de 1994Fonte original

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen betreffend:

  1. die gegenseitige Information über die Radioaktivität der Umwelt;
  2. die sofortige Benachrichtigung bei einer Gefährdung durch Radioaktivität, welche die Grenze überschreiten könnte;
  3. die Harmonisierung der Massnahmenkonzepte im Falle grenzüberschreitender Verstrahlung.

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