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Art. 22

814.50StSGFederal Act1 de out. de 1994Fonte original
  1. Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten:
    1. auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen;
    2. sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen.
  2. Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

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