Voltar à lei

Anhang 5

814.41LSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1987Fonte original

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Flugplätze

1 Geltungsbereich und Begriffe

1Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm des Verkehrs auf zivilen Flugplätzen.

2Als zivile Flugplätze gelten die Landesflughäfen Basel, Genf und Zürich, die übrigen konzessionierten Flugplätze und die Flugfelder.

3Als Kleinluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von 8618 kg oder weniger.

4Als Grossflugzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 8618 kg.

5Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf zivilen Flugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anhang 6 Ziff. 1).

2 Belastungsgrenzwerte

21 Belastungsgrenzwerte in Lrk für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen
Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)
PlanungswertImmissionsgrenzwertAlarmwert
Lrkin dB(A)Lrkin dB(A)Lrkin dB(A)
I505565
II556070
III606570
IV657075
22 Belastungsgrenzwerte in Lr für den Lärm des Gesamtverkehrs von Kleinluftfahrzeugen und Grossflugzeugen

Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lrkgelten für den Lärm des gesamten Verkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte:

221 Belastungsgrenzwerte in Lrt für den Tag (06–22 Uhr)
Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)
PlanungswertImmissionsgrenzwertAlarmwert
Lrtin dB(A)Lrtin dB(A)Lrtin dB(A)
I535560
II576065
III606570
IV657075
222 Belastungsgrenzwerte in Lrn für die erste (22–23 Uhr), die zweite (23–24 Uhr) und die letzte Nachtstunde (05–06 Uhr)
Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)
PlanungswertImmissionsgrenzwertAlarmwert
Lrnin dB(A)Lrnin dB(A)Lrnin dB(A)
I434555
II47/50150/55160/651
III505565
IV556070
1Die höheren Werte gelten für die erste Nachtstunde (22–23 Uhr)
23 Belastungsgrenzwerte in max

Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lrkgelten für den Lärm des Verkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen ausschliesslich Helikopter verkehren (Helikopterflugplätze), die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte inmax:

Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)
PlanungswertImmissionsgrenzwertAlarmwert
in dB(A)in dB(A)in dB(A)
I707585
II758090
III808590
IV859095

3 Ermittlung des Beurteilungspegels Lrk für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen

31 Grundsätze

1Der Beurteilungspegel Lrkfür den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqkund der Pegelkorrektur K:

Lrk= Leqk+ K

2Der Mittelungspegel Leqkwird für die durchschnittliche Zahl der stündlichen Flugbewegungen (Flugbewegungszahl n) für einen Tag mit durchschnittlichem Spitzenbetrieb ermittelt.

3Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug von Kleinluftfahrzeugen. Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.

32 Flugbewegungszahl n bei bestehenden zivilen Flugplätzen

Bei bestehenden zivilen Flugplätzen wird die Flugbewegungszahl n wie folgt ermittelt:

  1. Es werden die sechs verkehrsreichsten Monate eines Betriebsjahrs ermittelt.
  2. Während dieser sechs Monate werden, getrennt für alle sieben Wochentage, die durchschnittlichen täglichen Flugbewegungszahlen ermittelt. Die Tagesmittelwerte der beiden verkehrsreichsten Wochentage werden mit N1 und N2 bezeichnet.
  3. Aus N1 und N2 wird n durch Mittelung über zwölf Tagesstunden wie folgt berechnet:

. n = (N1 + N2)/24

33 Flugbewegungszahl n bei neuen zivilen Flugplätzen

1Bei zivilen Flugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, wird die Flugbewegungszahl n anhand von Prognosen über die Verkehrsentwicklung ermittelt.

2Sind keine Detailprognosen möglich, so wird n anhand der prognostizierten jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet:

n = (N ⋅ 2,4)/(365 ⋅ 12)

34 Pegelkorrekturen

Die Pegelkorrektur K wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet:

K = 0 für N <15 000

K = l0 ⋅ log (N/15 000) für N ≥ 15 000

4 Ermittlung des Beurteilungspegels Lr für den Gesamtverkehr bei zivilen Flugplätzen mit Verkehr von Grossflugzeugen

41 Grundsätze

1Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm des Gesamtverkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, wird für den massgeblichen Flugbetrieb getrennt für den Tag (06–22 Uhr), die erste Nachtstunde (22–23 Uhr), die zweite Nachtstunde (23–24 Uhr) und die letzte Nachtstunde (05–06 Uhr) berechnet.

2Der Beurteilungspegel für den Tag Lrtfür den Lärm des Gesamtverkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, wird aus den Beurteilungspegeln für Kleinluftfahrzeuge Lrkund Grossflugzeuge Lrgwie folgt berechnet:

Lrt= 10 · log (100,1 · Lrk+ 100,1 · Lrg)

3Der Beurteilungspegel für den Tag Lrgfür den Lärm des Verkehrs von Grossflugzeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqg, der durch den Betrieb von Flugzeugen in der Zeit von 06–22 Uhr im Jahresmittel verursacht wird:

Lrg= Leqg

4Der Beurteilungspegel Lrnfür den Lärm des Verkehrs von Grossflugzeugen für die erste, zweite und letzte Nachtstunde ist der A-bewertete Mittelungspegel Leqn, der durch den Betrieb von Flugzeugen in der Zeit von 22–23 Uhr, 23–24 Uhr und 05–06 Uhr im Jahresmittel verursacht wird:

Lrn= Leqn

42 Massgeblicher Flugbetrieb

1Die Mittelungspegel Leqgund Leqnwerden anhand der Betriebsdaten ermittelt.

2Bei zivilen Flugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, wird der Flugbetrieb anhand von Prognosen über die Flugverkehrsentwicklung bestimmt.

3Flüge nach der zweiten (23–24 Uhr) und vor der letzten Nachtstunde (05–06 Uhr) werden der zweiten Nachtstunde (23–24 Uhr) zugerechnet.

5 Ermittlung des mittleren maximalen Lärmpegels max bei Helikopterflugplätzen

1Der mittlere maximale Lärmpegelmax bei Helikopterflugplätzen ist das energetische Mittel der maximalen Lärmpegel einer repräsentativen Anzahl Über- oder Vorbeiflüge.

2Messungen zur Ermittlung desmax müssen mit der Geräteeinstellung SLOW durchgeführt werden.

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