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Anhang 4

814.41LSVFederal Council Ordinance1 de abr. de 1987Fonte original

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für Eisenbahnlärm

1 Geltungsbereich

1Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm von Normal- und Schmalspurbahnen.

2Der Lärm, den Bahnen auf Strassen erzeugen, ist dem Strassenverkehrslärm gleichgestellt (Anhang 3 Ziff. 1).

3Der Lärm von Standseilbahnen sowie von Eisenbahnwerkstätten, Energieanlagen und ähnlichen Bahnbetriebsanlagen ist dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anhang 6 Ziff. 1).

2 Belastungsgrenzwerte

Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)
Planungswert
Lr in dB(A)
Immissionsgrenzwert
Lr in dB(A)
Alarmwert
Lr in dB(A)
TagNachtTagNachtTagNacht
I504055456560
II554560507065
III605065557065
IV655570607570

3 Ermittlung des Beurteilungspegels

31 Grundsätze

1Der Beurteilungspegel Lr für Eisenbahnlärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln für Fahrlärm (Lr1) und Rangierlärm (Lr2) wie folgt berechnet:

Lr = 10 ⋅ log (1001,Lr1+ 1001,Lr2)

2Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des vom Fahrbetrieb verursachten A‑bewerteten Mittelungspegels Leq,f und der Pegelkorrektur K1:

Lr1 = Leq,f + K1

3Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des vom Rangierbetrieb verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,r und der Pegelkorrektur K2:

Lr2 = Leq,r + K2

4Die Teilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden für den durchschnittlichen Tages- und Nachtbetrieb ermittelt.

32 Durchschnittlicher Tages- und Nachtbetrieb

1Der durchschnittliche Tages- und Nachtbetrieb ist der Fahr- bzw. Rangierbetrieb von 06 bis 22 Uhr und von 22 bis 06 Uhr im Jahresmittel.

2Der Fahrbetrieb umfasst alle Fahrten der regelmässig oder nach Bedarf verkehrenden Züge, einschliesslich der Dienstfahrten.

3Der Rangierbetrieb umfasst alle Rangierbewegungen und Betriebsabläufe, welche der Zerlegung und Zusammenstellung von Zügen dienen.

4Der Fahrbetrieb und der Rangierbetrieb werden wie folgt ermittelt:

  1. bei bestehenden Eisenbahnanlagen anhand des Fahrplans und der Betriebsdaten;
  2. bei Eisenbahnanlagen, die neu erstellt oder geändert werden, anhand von Prognosen über die Entwicklung des Betriebs.
33 Pegelkorrekturen

1Die Pegelkorrektur K1 für Fahrlärm wird wie folgt berechnet:

K1 = –15 für N < 7,9

K1 = 10 ⋅ log (N/250) für 7,9 ≤ N ≤ 79

K1 = −5 für N > 79

Dabei ist N die Anzahl Zugsfahrten pro Tag oder Nacht.

2Die Pegelkorrektur K2 für Rangierlärm berücksichtigt die Häufigkeit und die Hörbarkeit aller impulshaltigen, tonhaltigen und kreischenden Lärmereignisse und beträgt:

Hörbarkeit aller LärmereignisseHäufigkeit aller Lärmereignisse
seltengelegentlichhäufig
schwach024
deutlich246
stark468

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