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Anhang 3.1

814.201GSchVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original

(Art. 6 Abs. 1)

Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer

1 Begriff und Grundsätze

1Kommunales Abwasser umfasst:

  1. Häusliches Abwasser (Abwasser aus Haushalten und gleichartiges Abwasser);
  2. das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende und mit dem häuslichen Abwasser abgeleitete Niederschlagswasser.

2Die nachstehenden Anforderungen gelten für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit mehr als 200 Einwohnerwerten (EW1). Sie gelten am Ort der Einleitung und für den Normalbetrieb der Anlage; vorbehalten sind Ausnahmesituationen wie extrem starke Niederschläge.

3Für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit 200 oder weniger EW und für Abwasser aus Überläufen von Mischsystemen legt die Behörde die Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest.

4Wenn das Abwasser einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auch Industrieabwasser (Anhang 3.2) oder anderes verschmutztes Abwasser (Anhang 3.3) enthält, legt die Behörde die Anforderungen an die Einleitung ins Gewässer in der Bewilligung, nöti- genfalls in Abweichung von den Anforderungen nach den Ziffern 2 und 3, so fest, dass mit dem Abwasser gesamthaft nicht mehr Stoffe eingeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können, als dies bei getrennter Behandlung und Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Anhänge der Fall wäre.

2 Allgemeine Anforderungen

Nr.ParameterAnforderungen
1Gesamte ungelöste StoffeFür Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW gilt: – Abflusskonzentration: 20 mg/l Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW gilt: – Abflusskonzentration: 15 mg/l
2Chemischer Sauerstoffbedarf*(CSB)*und
und
3Gelöster organischer
Kohlenstoff*(DOC)*
Für Abwasser aus Anlagen ab 2000 EW gilt: – Abflusskonzentration: 10 mg/l und – Reinigungseffekt: 85 %, ausgedrückt in
Ist der Wert nicht eingehalten, bewertet die Behörde die
Stoffe, ermittelt deren Herkunft und legt gegebenenfalls die nach den Anhängen 3.2 und 3.3 erforderlichen Massnahmen fest.
4Durchsichtigkeit
(nach Snellen)
30 cm
5Ammonium
(Summe von
NH
4 + - N und NH 3 - N)
Können die Ammoniumkonzentrationen im Abwasser nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers haben, gilt für eine Abwassertemperatur von mehr als 10 °C: – Abflusskonzentration: 2 mg/l N und – Wirkungsgrad der Behandlung: 90 %, ausgedrückt in
In diesen Fällen ist die Nitrifikation ganzjährig durchzuführen.
Hinweis: Der Kjeldahl-Stickstoff ist die Summe von
Ammonium-Stickstoff, Ammoniak-Stickstoff und
organischem Stickstoff.
6Nitrit*(NO* 2 - N)0,3 mg/l N (Richtwert)
7Adsorbierbare
organische Halogenverbindungen*(AOX)*
0,08 mg/l X.
Ist der Wert nicht eingehalten, bewertet die Behörde die
Stoffe, ermittelt deren Herkunft und legt gegebenenfalls die nach den Anhängen 3.2 und 3.3 erforderlichen Massnahmen fest.
8Organische Stoffe, die bereits in tiefen Konzentrationen Gewässer verunreinigen können*(organische Spurenstoffe)*Der Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser und gemessen anhand von ausgewählten Substanzen, muss 80 % betragen für Abwasser aus: – Anlagen ab 80 000 angeschlossenen Einwohnern; – Anlagen ab 24 000 angeschlossenen Einwohnern im Einzugsgebiet von Seen; der Kanton kann Ausnahmen bewilligen, wenn der Nutzen einer Reinigung für die Umwelt und für die Trinkwasserversorgung klein ist; – Anlagen ab 8000 angeschlossenen Einwohnern, die in ein Fliessgewässer mit einem Anteil von mehr als 10 % bezüglich organische Spurenstoffe ungereinigtem Abwasser einleiten; der Kanton bezeichnet die Anlagen, die Massnahmen treffen müssen, im Rahmen einer Planung im Einzugsgebiet; – anderen Anlagen ab 8000 angeschlossenen Einwohnern, wenn eine Reinigung aufgrund besonderer hydrogeologischer Verhältnisse erforderlich ist; –2 … Das Departement legt in einer Verordnung fest, anhand welcher Substanzen der Reinigungseffekt gemessen und wie er berechnet wird.
9Biochemischer Sauerstoffbedarf*(BSB* 5 , mit
Nitrifikationshemmung)
und
und

3 Zusätzliche Anforderungen für die Einleitung in empfindliche Gewässer

Nr.ParameterAnforderungen
1Gesamtphosphor
(nach Aufschluss)
Für Abwasser aus Anlagen – im Einzugsgebiet von Seen, – an Fliessgewässern unterhalb von Seen, wenn dies zum Schutz des betreffenden Fliessgewässers erforderlich ist, und – ab 10 000 EW an Fliessgewässern im Einzugsgebiet des Rheins unterhalb von Seen gilt: – Abflusskonzentration: 0,8 mg/l P und – Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 80 %
2GesamtstickstoffAnlagen, bei denen keine Abflusskonzentration und kein
Reinigungseffekt für Gesamtstickstoff festgelegt ist, müssen so betrieben werden, dass bei der Abwasserreinigung und der Schlammbehandlung möglichst viel Stickstoff eliminiert wird. Bauliche Anpassungen sind so weit vorzunehmen, als dies mit geringem Aufwand möglich ist; dies gilt insbesondere für Anlagen, die bereits eine Nitrifikation durchführen.
Die Kantone im Einzugsgebiet des Rheins legen bis am 28. Februar 2002 in einer Planung fest, wie ab dem Jahre 2005 aus Abwasserreinigungsanlagen 2600 Tonnen Stickstoff weniger eingeleitet werden als 1995. Anlagen, die in dieser Planung zur Stickstoff-Elimination vorgesehen sind, müssen die Stickstoff-Elimination spätestens ab dem Jahre 2005 durchführen.

4 Häufigkeit der Probenahme und zulässige Abweichungen

41 Häufigkeit der Probenahme

1Die Anforderungen nach den Ziffern 2 und 3 beziehen sich auf einen Untersuchungszeitraum von einem Jahr und auf Sammelproben, die in regelmässigen zeitlichen Abständen an verschiedenen Wochentagen entnommen werden. Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe müssen die Sammelproben über 48 Stunden und hinsichtlich der übrigen Parameter über 24 Stunden entnommen werden.

2Die Anzahl der jährlichen Probenahmen richtet sich nach der Anlagegrösse:

a. Anlagen mit weniger als 2000 EWDie kantonale Behörde legt die Mindestzahl der zu untersuchenden Proben im Einzelfall fest.
b. Anlagen ab 2000 EWIm ersten Jahr nach der Inbetriebnahme oder einer Erweiterung der Anlage mindestens zwölf Proben. In den nachfolgenden Jahren mindestens vier Proben, wenn das Abwasser im ersten Jahr die Anforderungen eingehalten hat; hält das Abwasser in einem Jahr die Anforderung nicht ein, sind im folgenden Jahr wieder mindestens zwölf Proben zu untersuchen.
Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe sind anstelle von mindestens zwölf Proben mindestens acht Proben zu untersuchen.
c. Anlagen ab 10 000 EWMindestens zwölf Proben pro Jahr.
Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe sind ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erweiterung der Anlage mindestens sechs Proben zu untersuchen, wenn das Abwasser im ersten Jahr die Anforderungen eingehalten hat; hält das Abwasser in einem Jahr die Anforderung nicht ein, sind im folgenden Jahr wieder mindestens zwölf Proben zu untersuchen.
d. Anlagen ab 50 000 EWMindestens 24 Proben pro Jahr.
Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe sind ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erweiterung der Anlage mindestens zwölf Proben zu untersuchen, wenn das Abwasser im ersten Jahr die Anforderungen eingehalten hat; hält das Abwasser in einem Jahr die Anforderung nicht ein, sind im folgenden Jahr wieder mindestens 24 Proben zu untersuchen.
42 Zulässige Abweichungen

1Die Höchstzahl der Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind, richtet sich nach der Anzahl der Probenahmen gemäss Tabelle.

2Die folgenden Werte dürfen bei keiner Probe überschritten werden: – Gesamte ungelöste Stoffe 50 mg/l – Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 120 mg/l – Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) 20 mg/l – Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 40 mg/l

3Der folgende Jahresmittelwert darf nicht überschritten werden: – Phosphor bei Anlagen ab 10 000 EW 0,8 mg/l P

Tabelle der zulässigen Abweichungen

Anzahl der
jährlichen
Probenahmen
Anzahl der
zulässigen
Abweichungen
Anzahl der
jährlichen
Probenahmen
Anzahl der
zulässigen
Abweichungen
4– 71172–18714
8– 162188–20315
17– 283204–21916
29– 404220–23517
41– 535236–25118
54– 676252–26819
68– 817269–28420
82– 958285–30021
96–1109301–31722
111–12510318–33423
126–14011335–35024
141–15512351–36525
156–17113

Footnotes

  1. Ein EW entspricht einer organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen von 60 g Sauerstoff pro Tag.

  2. In Kraft am 1. Jan. 2028 (AS 2019 1489).

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