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Art. 9

814.201GSchVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisationen anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer, noch die Versickerung, noch die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden.
  2. Abwasser aus der Aufbereitung von Hofdüngern, der hors-sol-Produktion und ähnlichen pflanzenbaulichen Verfahren muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.
  3. Abwasser aus beweglichen Sanitäranlagen muss gesammelt werden und darf nur unter Benutzung der dafür vorgesehenen Einrichtungen in öffentliche Kanalisationen eingeleitet werden. Davon ausgenommen sind Sanitäranlagen in:
    1. Eisenbahnfahrzeugen mit eigener Abwasserbehandlung;
    2. Eisenbahnfahrzeugen für den Fernverkehr, die vor dem 1. Januar 1997 in Betrieb genommen wurden;
    3. Eisenbahnfahrzeugen für den Regional- und Agglomerationsverkehr, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen wurden.

1 commentary

N1.Versickerungsverbot bei verschmutztem Abwasser

Verschmutztes Abwasser ausserhalb der öffentlichen Kanalisation darf nicht versickert werden. Bleiben Einleitung in ein Gewässer, Versickerung und Verwertung mit Hofdünger ausgeschlossen, ist das Abwasser in einer abflusslosen Grube zu sammeln und regelmässig einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderen Behandlung zuzuführen. In dem entschiedenen Fall wurde zudem der Widerruf der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage als sachgerecht erachtet und angeordnet, das Abwasser bis auf Weiteres in einer Güllengrube zu sammeln und regelmässig der ARA zu übergeben.

act. G 7.7/58-60) - zwischendurch und vor allem in den ersten Jahren nach Erteilung der Bewilligung immer wieder zufriedenstellende Messergebnisse erzielt wurden (vgl. act. G 7.7/46, 47, 51, 52, 54, 63, 67, 68, 70, 73, 74, 75, 76, 78). Eine Beratungsunternehmung hatte der Beschwerdeführer schon 2018 beigezogen (act. G 7.7/42), ohne dass sich hieraus eine dauerhafte Verbesserung ergeben hätte. Somit lässt sich hieraus eine Unrechtmässigkeit des Widerrufs der Bewilligung von 2004 nicht ableiten. Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation grundsätzlich verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV). Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer noch die Versickerung oder die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer ARA oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden (Art. 9 Abs. 1 GSchV). Zum aktuellen Zeitpunkt darf der Beschwerdeführer die Kleinkläranlage aufgrund des verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht nutzen. Für das Abwasser der X.__-Produktion besteht aufgrund der Verfügung von 2019 wie erwähnt (vorstehende E. 3.4.2) ein rechtskräftiges Ausbring- und Einleitungsverbot, welches vom Beschwerdeführer wie dargelegt nicht beachtet wird. Angesichts der geschilderten Verhältnisse ist eine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer nicht gewährleistet, weshalb sich der Widerruf der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage auf Grundstück Nr. 0000__ verbunden mit der Verpflichtung, das verschmutzte (betriebliche und häusliche) Abwasser bis auf weiteres in einer Güllengrube zu stapeln und der ARA regelmässig zur Reinigung zu übergeben (act. 7.7/8 Dispositivziffer 2), als sachgerecht und angemessen erweist. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften überwiegt mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen der Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften klar das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands und an der Vermeidung von Kosten der Abwasserentsorgung.