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Art. 8

814.201GSchVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist verboten.
  2. Die Behörde kann das Versickernlassen von kommunalem Abwasser oder von anderem verschmutztem Abwasser vergleichbarer Zusammensetzung bewilligen, wenn:
    1. das Abwasser behandelt worden ist und die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer erfüllt;
    2. beim betroffenen Grundwasser die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nach der Versickerung des Abwassers eingehalten werden;
    3. die Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage erfolgt, die Richtwerte der VBBo1auch langfristig nicht überschritten werden oder beim Fehlen von Richtwerten die Bodenfruchtbarkeit auch langfristig gewährleistet ist; und
    4. die Anforderungen eingehalten sind, die für den Betrieb von Abwasseranlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, gelten (Art. 13–17).

Footnotes

  1. SR 814.12

1 commentary

N1.Widerruf Bewilligung bei wiederholten Beanstandungen

Bei wiederholten behördlichen Beanstandungen bzw. anhaltendem Versickern verschmutzten Abwassers kann das Fehlen einer dauerhaften Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften den Widerruf der Bewilligung für eine Kleinkläranlage rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund vermag eine einzelne zufriedenstellende Messung für sich allein nicht den Nachweis dauerhafter Einhaltung zu erbringen.

So vermag auch die Messung 2022 für sich allein betrachtet - angesichts des geschilderten Hergangs und insbesondere der Ergebnisse der in den vergangenen Jahren erfolgten Messungen - noch keine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer zu belegen, zumal auch in früheren Jahren - insbesondere nach entsprechenden behördlichen Beanstandungen (vgl. z.B. act. G 7.7/58-60) - zwischendurch und vor allem in den ersten Jahren nach Erteilung der Bewilligung immer wieder zufriedenstellende Messergebnisse erzielt wurden (vgl. act. G 7.7/46, 47, 51, 52, 54, 63, 67, 68, 70, 73, 74, 75, 76, 78). Eine Beratungsunternehmung hatte der Beschwerdeführer schon 2018 beigezogen (act. G 7.7/42), ohne dass sich hieraus eine dauerhafte Verbesserung ergeben hätte. Somit lässt sich hieraus eine Unrechtmässigkeit des Widerrufs der Bewilligung von 2004 nicht ableiten. Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation grundsätzlich verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV). Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer noch die Versickerung oder die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer ARA oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden (Art. 9 Abs. 1 GSchV). Zum aktuellen Zeitpunkt darf der Beschwerdeführer die Kleinkläranlage aufgrund des verfügten Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht nutzen. Für das Abwasser der X.__-Produktion besteht aufgrund der Verfügung von 2019 wie erwähnt (vorstehende E. 3.4.2) ein rechtskräftiges Ausbring- und Einleitungsverbot, welches vom Beschwerdeführer wie dargelegt nicht beachtet wird. Angesichts der geschilderten Verhältnisse ist eine dauerhafte Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer nicht gewährleistet, weshalb sich der Widerruf der Bewilligung für den Betrieb der Kleinkläranlage auf Grundstück Nr.