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Art. 8

813.12VBPFederal Council Ordinance1 de ago. de 2005Fonte original
  1. Die Zulassungen nach Artikel 7 sowie das Inverkehrbringen von nicht zulassungspflichtigen Biozidprodukten (Art. 3 Abs. 3) sind befristet. Es gelten folgende Höchstdauern:1
a. für die Zulassung ZL:1. 10 Jahre unter Vorbehalt der
Ziffern 2–4, 2.25 Jahre für Biozidprodukte mit einem zu ersetzenden Wirkstoff, wenn eine vergleichende Bewertung nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/20123durchgeführt wurde, 3. 5 Jahre für Biozidprodukte mit Wirkstoffen, die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen sind, 4. 4 Jahre für Biozidprodukte mit einem zu ersetzenden Wirkstoff, wenn keine vergleichende Bewertung nach
Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 durchgeführt wurde;
b. für die Zulassung ZnL:1. 4 Jahre, oder 2. bis zu folgendem Zeitpunkt, wenn dieser früher ist: – bis 3 Jahre nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste nach Anhang 1 oder 2 oder – bis die Anmeldestelle, gestützt auf den Entscheid der Europäischen Kommission, den Wirkstoff nicht zu genehmigen oder nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen, die Zulassung widerruft;
c. für die Zulassungen ZNund ZB:1. 6 Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste nach Anhang 1 oder 2, 2. 3 Jahre nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste nach Anhang 1 oder 2, sofern die Inhaberin der Zulassung die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 erfüllt, oder 3. bis die Anmeldestelle, gestützt auf den Entscheid der Europäischen Kommission, den Wirkstoff nicht zu genehmigen oder nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen, die Zulassung widerruft;
d.4 für Ausnahmeregelungen:51. 180 Tage für Ausnahmeregelungen nach Artikel 30 Absatz 1 zuzüglich, wenn eine beantragte Verlängerung gewährt wird, höchstens 550 Tage, 2. 3 Jahre für Ausnahmeregelungen nach Artikel 30a Absatz 1, 3. so lange, wie dies für Ausnahmeregelungen nach Artikel 30b nötig ist;
e.6 für die Anerkennung:so lange, wie die Zulassung des Referenzprodukts gilt;
f. für die Anerkennung einer
Unionszulassung:
so lange, wie die Unionszulassung gilt;
g. für die Zulassung für den
Parallelhandel:
1. so lange, wie die Zulassung des Referenzprodukts gilt, oder 2. falls die Zulassung des Referenzprodukts auf Antrag der Inhaberin der
Zulassung widerrufen wird und die
Anforderungen nach Artikel 11 noch erfüllt sind: bis zu dem Tag, an dem
die Zulassung für das Referenzprodukt normalerweise abgelaufen wäre;
h. für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts, das in einem
EU- oder EFTA-Mitgliedstaat
in einem vereinfachten
Verfahren zugelassen ist:
so lange, wie die Zulassung im EU- oder EFTA-Mitgliedstaat gilt;
i. für das Inverkehrbringen
eines Produkts einer
Biozidproduktefamilie:
so lange, wie die Zulassung der Biozidproduktefamilie gilt;
j. für die Freisetzung zu
Forschungs- und
Entwicklungszwecken:
für die gemeldete Versuchsdauer;
k.7 für die vereinfachte Zulassung:10 Jahre;
l.8 für die Zulassung gleicher Biozidprodukte:1. – 10 Jahre für Zulassungen, die auf einer ordentlichen Zulassung ZLbasieren, – 5 Jahre für Zulassungen, die auf einer Zulassung ZLmit einem zu ersetzenden Wirkstoff basieren, oder – 4 Jahre für Zulassungen, die auf einer Zulassung ZL mit einem Wirkstoff basieren, der nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 528/2012 zugelassen ist,
2. 10 Jahre für Biozidprodukte, deren Zulassung auf einer Anerkennung oder auf einer Anerkennung einer Unionszulassung basiert,
3. so lange, wie die Zulassungsdauer für das Referenzprodukt gilt, für Biozidprodukte, deren Zulassung auf einer Zulassung ZNoder ZBbasiert.

2–4. …9 5. Ist die Geltungsdauer der Zulassung abgelaufen, so gilt für das weitere Inverkehrbringen, die Abgabe an Endverbraucherinnen und die berufliche und gewerbliche Verwendung des Biozidprodukts Artikel 26a .10

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

  3. Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817).

  5. Berichtigung vom 24. Sept. 2019 (AS 2019 3037).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125).

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1985).

  8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817).

  9. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 (AS 2018 817).

  10. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817).

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