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Art. 7

813.12VBPFederal Council Ordinance1 de ago. de 2005Fonte original
  1. Für Biozidprodukte gibt es folgende Zulassungsarten: a.1 dieZulassung Z L aufgrund einer umfassenden Beurteilung des Biozidprodukts: für Biozidprodukte, die: 1. mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste nach Anhang 2 aufgeführt ist, und im Übrigen ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in der Liste nach Anhang 1 aufgeführt sind, oder 2. ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang 1 aufgeführt, aber für das vereinfachte Zulassungsverfahren nach Artikel 25 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 528/20122nicht geeignet sind; b.3 dieZulassung Z nL aufgrund einer umfassenden Beurteilung des Biozidprodukts und seiner Wirkstoffe: für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der weder in der Liste nach Anhang 1 noch in der Liste nach Anhang 2 noch in der Liste der notifizierten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/20144(Liste der notifizierten Wirkstoffe) aufgeführt ist; c. dieZulassung Z N : für Biozidprodukte: 1. die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 noch nicht entschieden ist, und 2. deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind; d. dieZulassung Z B (Bestätigung) aufgrund eines summarischen Verfahrens: für Biozidprodukte: 1. die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 noch nicht entschieden ist, 2. deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind, 3. für die bis am 31. Juli 2006 bei der Anmeldestelle ein Gesuch um Zulassung ZBgestellt worden ist, und 4. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2014 dieser Verordnung noch in Verkehr sind; e.5 Ausnahmeregelungen : für Biozidprodukte zur Bewältigung von Ausnahmesituationen; f. dievereinfachte Zulassung : für Biozidprodukte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/20126für das vereinfachte Verfahren geeignet sind; g. dieAnerkennung : für Biozidprodukte: 1.7 die nach Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in einem
    EU- oder EFTA-Mitgliedstaat zugelassen sind, oder 2. für die ein Antrag nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eingereicht wurde; h. dieAnerkennung einer Unionszulassung : für Biozidprodukte, für die von der Europäischen Kommission eine Unionszulassung erteilt wurde; i. dieZulassung gleicher Biozidprodukte : für Biozidprodukte, die: 1. identisch sind wie bereits zugelassene Biozidprodukte, und 2. von der Inhaberin der Zulassung oder von Dritten zu denselben Bedingungen wie die bereits zugelassenen Biozidprodukte in Verkehr gebracht werden; j.8 dieZulassung für den Parallelhandel : für Biozidprodukte: 1. die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat zugelassen und mit einem Biozidprodukt identisch sind, das in der Schweiz im Sinne der Zulassung ZLoder der Anerkennung zugelassen ist, oder 2. die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach den nationalen Bestimmungen in Verkehr gebracht und mit einem Biozidprodukt identisch sind, das in der Schweiz im Sinne der Zulassung ZNoder ZBzugelassen ist.
  2. Soweit sich aus einer Bestimmung dieser Verordnung nichts anderes ergibt, ist als Zulassung in dieser Verordnung die Gesamtheit der in Absatz 1 aufgeführten Zulassungsarten zu verstehen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817).

  2. Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 5. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 518).

  4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2022/825, ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 3.

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817).

  6. Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817).

  8. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 817).

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