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Art. 25a

813.1ChemGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Die Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten für Mensch, Tier und Umwelt sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden.
  2. Der Bundesrat bestimmt bis 2023:
    1. die massgeblichen Risikobereiche;
    2. die Ziele zur Verminderung der nicht annehmbaren Risiken in diesen Bereichen;
    3. die Methode, mit der die Erreichung der Ziele berechnet wird.

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