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Art. 25

813.1ChemGFederal Act1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Wer beruflich oder gewerblich mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Der Vollzug dieser Bestimmung richtet sich unter Vorbehalt der Artikel 42 und 45 nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 19641und dem Bundesgesetz vom 20. März 19812über die Unfallversicherung.
  2. In Betrieben und Bildungsstätten, in denen beruflich oder gewerblich mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgegangen wird, ist eine Person zu bezeichnen, die für Fragen des vorschriftsgemässen Umgangs zuständig ist und die den Vollzugsbehörden die erforderlichen Auskünfte (Art. 42 Abs. 2) erteilen kann. Sie muss über die nötigen fachlichen Qualifikationen und betrieblichen Kompetenzen verfügen. Ihr Name ist der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde mitzuteilen.

Footnotes

  1. SR 822.11

  2. SR 832.20

1 commentary

N1.Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen

Eine Verletzung der in Art. 25 Abs. 1 ChemG geregelten Sorgfaltspflicht kann nach Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG mit Freiheitsstrafe oder mit einer Busse bis CHF 20'000 geahndet werden. Als «Umgang» mit Stoffen oder Zubereitungen gilt unter anderem das Herstellen, Einführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden und Entsorgen.

Mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b ChemG bestraft, wer die Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen verletzt (Art. 8, Art. 21, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 ChemG). Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen oder Zubereitungen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Lagern, Aufbewahren, Transportieren, Verwenden oder Entsorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. j ChemG). Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen der Herstellerin zu beachten (Art. 8 ChemG). Gemäss Art. 21 ChemG müssen gefährliche Stoffe und Zubereitungen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden (lit. a), für Unbefugte unzugänglich sein (lit.