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Art. 9

784.401RTVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original
  1. Die SRG sowie sämtliche Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder 43 Absatz 1 Buchstabe a RTVG müssen folgende Informationen verbreiten:
    1. dringliche polizeiliche Bekanntmachungen;
    2. die folgenden Bekanntmachungen im Sinne der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 20201:2
    1. behördliche Alarmierungen mit den dazugehörenden Verhaltensanweisungen sowie die Aufhebung des Alarms und die Lockerung oder Aufhebung der Verhaltensanweisungen, 2. behördliche Warnungen vor Naturgefahren und Erdbebenmeldungen der Stufen 4 und 5 sowie entsprechende Entwarnungen, 3. Berichtigungen bei Fehlalarm, 4. Hinweise auf Sirenentests; c.3 ein öffentliches Aufgebot zum Aktivdienst im Sinne von Artikel 3 der Verordnung vom 22. November 20174über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten.
  2. Die Verbreitung erfolgt auf Anordnung:
    1. der zuständigen kantonalen Stelle: bei Ereignissen*,* für deren Bewältigung die Kantone zuständig sind;
    2. 5 der zuständigen Stelle des Bundes, namentlich des Kommandos Operationen, der Bundeskanzlei oder der Nationalen Alarmzentrale (NAZ): bei Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist;
    3. der gemäss AV für Warnungen und Erdbebenmeldungen zuständigen Fachstellen des Bundes: bei Naturgefahren.
  3. Die anordnende Stelle sorgt dafür, dass die Veranstalter rechtzeitig und vollständig informiert werden.
  4. Die Verbreitung erfolgt:
    1. im Versorgungsgebiet, das von der Gefahr betroffen sein könnte;
    2. kostenlos und unter Angabe der Quelle;
    3. unverzüglich; bei behördlichen Warnungen vor Naturgefahren und bei Erdbebenmeldungen erfolgt sie bei nächster Gelegenheit oder so schnell als möglich; bei Sirenentests erfolgt sie mehrmals vor deren Durchführung;
    4. grundsätzlich unverändert; Gewitterwarnungen dürfen redaktionell angepasst werden, sofern der Inhalt unverändert bleibt;
    5. 6 bei einem öffentlichen Aufgebot zu einem Aktivdienst in den darauffolgenden 24 Stunden regelmässig.
  5. Das UVEK regelt die Einzelheiten der Verbreitung.

Footnotes

  1. SR 520.12

  2. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 7 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5087).

  3. Eingefügt durch Art. 16 der V vom 22. Nov. 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7525).

  4. SR 519.2

  5. Fassung gemäss Art. 16 der V vom 22. Nov. 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7525).

  6. Eingefügt durch Art. 16 der V vom 22. Nov. 2017 über die Mobilmachung zu bestimmten Assistenz- und Aktivdiensten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7525).

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