Voltar à lei

Art. 8

784.401RTVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original

(Art. 7 Abs. 3 und 4 RTVG)1

  1. Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot, die ihr Programm nicht in Zusammenarbeit mit der SRG ausstrahlen, müssen den Hör- oder den Sehbehinderten zur Hauptsendezeit wöchentlich mindestens eine behindertengerecht aufbereitete Sendung anbieten.
  2. Das BAKOM befreit die Fernsehveranstalter von der Pflicht zur behindertengerechten Aufbereitung, wenn ihr jährlicher Betriebsaufwand weniger als 1 Million Franken beträgt, wenn ihr Programm für die behindertengerechte Aufbereitung nicht geeignet ist oder wenn sie ein Programm mit geringer Sendetätigkeit ausstrahlen.2
  3. Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession müssen spätestens die Zweitausstrahlung ihrer Hauptinformationssendung und die weiteren Wiederholungen untertiteln. Bei Veranstaltern mit Hauptinformationssendungen in zwei Sprachen gilt dies für beide Sprachen.3
  4. Das BAKOM legt den Höchstbetrag der Entschädigung aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel und der voraussichtlichen Höhe des anrechenbaren Aufwandes, der sich aus der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 3 ergibt, für jeden Veranstalter im Voraus fest. Die definitive Abrechnung erfolgt, sobald der Veranstalter die Schlussabrechnung einreicht.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010 (AS 2010 965). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

1 commentary

N1.Metadatenintegration als Effizienznachweis

Die Fachbehörde kann technische Effizienzbehauptungen, namentlich die Integration von Metadaten in den Workflow, als sachgerecht qualifizieren.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich der Quantität bzw. Qualität der Ressourcen bei der Beschwerdegegnerin verfängt nicht. Die Vorgaben zur Untertitelung finden sich in Art. 7 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 RTVV sowie der Musterkonzession und werden in der Ausschreibung als Auflage wiederholt. Festzuhalten ist, dass die Bewerber über unterschiedliche Auffassungen bzw. Arbeitsweisen bezüglich des technischen Personals und der Untertitelung verfügen. So gibt die Beschwerdegegnerin etwa (gestützt auf ihre jahrelange Erfahrung von Canal Alpha SA) an, dass der Einsatz der neuesten verfügbaren Technologien und durch Integrierung der Metadaten in den Workflow ihr eine höhere Effizienz ermögliche. Die Vorinstanz als Fachbehörde hat dies als sachgerecht befunden. Darauf ist abzustellen (vgl. E. 1.6 hiervor). Eine weitergehende Abklärung des Sachverhalts erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.