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Art. 47

784.401RTVVFederal Council Ordinance1 de abr. de 2007Fonte original

(Art. 54 Abs. 4 RTVG und Art. 24 Abs. 1bisFMG)

  1. Der Bundesrat erlässt Richtlinien für die Nutzung von Funkfrequenzen, welche nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (Art. 25 Fernmeldegesetz vom 30. April 19971) ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen vorgesehen sind, und für die Erteilung von Funkkonzessionen für solche Frequenzen.
  2. Vor dem Erlass der Richtlinien werden die Eidgenössische Kommunikationskommission und die interessierten Kreise angehört.
  3. Funkkonzessionen für die Nutzung von Frequenzen nach Absatz 1 dürfen erst öffentlich ausgeschrieben bzw. erteilt werden, wenn das UVEK gestützt auf die Richtlinien nach Absatz 1 die Einzelheiten der konkreten Frequenznutzung festgelegt hat.

Footnotes

  1. SR 784.10

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