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Art. 47

784.10FMGFederal Act20 de out. de 1997Fonte original
  1. Der Bundesrat bestimmt, welche Fernmeldedienste die Anbieterinnen von Fernmeldedienstenzu erbringen haben, damit Armee, Zivilschutz, Grenzwachtkorps, Polizei, Feuerwehr, Schutz- und Rettungsdienste sowie zivile Führungsstäbe in allen Lagen ihre Aufgaben erfüllen können.
  2. Er kann die Anbieterinnen imHinblick auf und in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichten, Räumlichkeiten und Anlagenzur Verfügung zu stellen und Übungen zu dulden.
  3. Er regelt die Abgeltung dieser Leistungen und trägt dabei dem Eigeninteresse der Anbieterinnen angemessen Rechnung.
  4. Er kann das notwendige Personal zum Dienst verpflichten, wenn eine ausserordentliche Lage dies erfordert.
  5. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951über die Requisition und über die Verfügungsgewalt des Generals.

Footnotes

  1. SR 510.10

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