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Art. 46a

784.10FMGFederal Act20 de out. de 1997Fonte original
  1. Der Bundesrat kann Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren, die sich aus der Nutzung der Fernmeldedienste ergeben, erlassen. Insbesondere kann er die Anbieterinnen von Internetzugängen verpflichten, ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeiten im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes zu beraten.
  2. DamitInformationen mit pornografischem Inhalt nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs1rasch und weltweit gelöscht werden, koordinieren das BAKOM, das Bundesamt für Polizei und die zuständigen Stellen in den Kantonen geeignete Massnahmen. Dazu können von Dritten betriebene Meldestellen sowie Behörden im Ausland beigezogen und unterstützt werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
  3. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten unterdrücken die Informationen mit pornografischem Inhalt nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs, auf die das Bundesamt für Polizei sie hinweist. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten melden dem Bundesamt für Polizei Verdachtsfälle über Informationen mit pornografischem Inhalt nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs, auf die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zufällig gestossen sind oder auf die sie von Dritten schriftlich hingewiesen wurden.

Footnotes

  1. SR 311.0

1 commentary

N1.Keine Rückwirkung auf frühere Meldungen

Art. 46a FMG findet keine Anwendung auf Meldungen, die vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2021 erstattet wurden.

________ an die dortige Nichtregierungsorganisation C.________ (im Folgenden: NGO). Die NGO leitete die Meldung dem Bundesamt für Polizei (fedpol) weiter, welches sie seinerseits der Staatsanwaltschaft übermittelte. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Firma B.________ unterstehe dem schweizerischen Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). Wer - wie die Firma B.________ - mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraut sei, dürfe gemäss Art. 43 FMG Dritten keine Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern machen und niemandem Gelegenheit geben, solche Angaben weiterzugeben. Dagegen habe die Firma B.________ verstossen. Zwar meldeten gemäss Art. 46a Abs. 3 Satz 2 FMG die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dem Bundesamt für Polizei Verdachtsfälle über Informationen mit pornografischem Inhalt nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB, auf die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zufällig gestossen seien oder auf die sie von Dritten schriftlich hingewiesen worden seien. Art. 46a FMG sei jedoch erst am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und auf die hier im Jahr 2020 erstattete Meldung somit nicht anwendbar.
________ an die dortige Nichtregierungsorganisation C.________ (im Folgenden: NGO). Die NGO leitete die Meldung dem Bundesamt für Polizei (fedpol) weiter, welches sie seinerseits der Staatsanwaltschaft übermittelte. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Firma B.________ unterstehe dem schweizerischen Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). Wer - wie die Firma B.________ - mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraut sei, dürfe gemäss Art. 43 FMG Dritten keine Angaben über den Fernmeldeverkehr von Teilnehmerinnen und Teilnehmern machen und niemandem Gelegenheit geben, solche Angaben weiterzugeben. Dagegen habe die Firma B.________ verstossen. Zwar meldeten gemäss Art. 46a Abs. 3 Satz 2 FMG die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dem Bundesamt für Polizei Verdachtsfälle über Informationen mit pornografischem Inhalt nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB, auf die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zufällig gestossen seien oder auf die sie von Dritten schriftlich hingewiesen worden seien. Art. 46a FMG sei jedoch erst am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und auf die hier im Jahr 2020 erstattete Meldung somit nicht anwendbar.

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