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Art. 13b

784.10FMGFederal Act20 de out. de 1997Fonte original
  1. Die ComCom und das BAKOM übermitteln anderen schweizerischen Behörden diejenigen Daten, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Zu diesen Daten gehören auch die in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschafften besonders schützenswerten Personendaten.1Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht.
  2. Unter Vorbehalt anders lautender internationaler Vereinbarungen dürfen die Kommission und das Bundesamt ausländischen Aufsichtsbehörden im Fernmeldebereich Daten, einschliesslich in Verwaltungs- oder Verwaltungsstrafverfahren beschaffter besonders schützenswerter Personendaten, nur übermitteln, sofern diese Behörden:2
    1. solche Daten ausschliesslich zur Ausübung der Aufsicht über Anbieterinnen von Fernmeldediensten und zur Marktbeobachtung verwenden;
    2. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und
    3. diese Daten nicht ohne vorgängige Zustimmung der ComCom oder des BAKOM oder auf Grund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe weiterleiten, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind.
  3. Die ComCom und das BAKOM dürfen keine Daten an ausländische Strafbehörden weiterleiten, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen ist. Die ComCom oder das BAKOM entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.
  4. Schweizerische Behörden geben der Kommission und dem Bundesamt kostenlos diejenigen Daten weiter, die für die Durchsetzung der Fernmeldegesetzgebung von Bedeutung sein können, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten.3Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern zugänglich gemacht.

Footnotes

  1. Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 68 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 68 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  3. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 68 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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