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Art. 13a

784.10FMGFederal Act20 de out. de 1997Fonte original
  1. Die Kommission und das Bundesamt können Personendaten, einschliesslich Daten über verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten, sofern dies zur Erfüllung der ihnen durch die Fernmeldegesetzgebung auferlegten Aufgaben unerlässlich ist.1Sie können hierzu ein Informationssystem benutzen.
  2. Sie treffen die für den Schutz und die Sicherheit der Daten bei der Bearbeitung, insbesondere bei der Übermittlung, nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen.
  3. Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen, namentlich über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu bearbeitenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie über die Archivierung und Vernichtung der Daten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 68 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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