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Art. 12b

784.10FMGFederal Act20 de out. de 1997Fonte original

Zur Verhinderung von Missbräuchen regelt der Bundesrat die Mehrwertdienste, indem er insbesondere:

  1. Preisobergrenzen festlegt;
  2. Vorschriften über die Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten erlässt;
  3. festlegt, ab welchen Beträgen eine Gebühr nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Benutzerinnen und Benutzer erhoben werden darf;
  4. unter Beachtung internationaler Verpflichtungen vorschreibt, dass Anbieterinnen von Mehrwertdiensten ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben müssen.

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