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Art. 12abis

784.10FMGFederal Act20 de out. de 1997Fonte original
  1. Der Bundesrat kann für das internationale Roaming Regelungen zur Vermeidung unverhältnismässig hoher Endkundentarife erlassen und Massnahmen zur Förderung des Wettbewerbs treffen. Er kann insbesondere:
    1. Vorschriften über die Abrechnungsmodalitäten erlassen;
    2. die Mobilfunkanbieterinnen verpflichten, ihren Kundinnen und Kunden im Ausland die Nutzung von Roaming-Dienstleistungen von Drittanbieterinnen zu ermöglichen;
    3. basierend auf internationalen Vereinbarungen Preisobergrenzen festlegen;
    4. die Mobilfunkanbieterinnen verpflichten, gebündelte Angebote mit eingeschlossenen Roaming-Dienstleistungen sowie Optionen anzubieten, welche die Inanspruchnahme von Roaming-Dienstleistungen zu fixen Preisen oder reduzierten Standardpreisen ermöglichen.
  2. Das BAKOM führt Marktbeobachtungen durch und analysiert die technischen und preislichen Entwicklungen. Es stützt sich dabei insbesondere auf die nach Artikel 59 Absatz 1 bei den Anbieterinnen erhobenen Auskünfte und arbeitet mit dem Preisüberwacher zusammen.

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