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Art. 65b

748.131.1VILFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung von Objekten unter den in Anhang 2 genannten Voraussetzungen die dort aufgeführten Markierungen und Befeuerungen anbringen.
  2. Anlässlich der Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle wird der Eigentümer auf diese Verpflichtung hingewiesen.

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