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Art. 65a

748.131.1VILFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten, sofern diese nicht gemäss Artikel 63 bewilligungspflichtig sind, eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle nach Artikel 40a Absatz 2 LFG vornehmen:
    1. im bebauten Gebiet für Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen;
    2. im unbebauten Gebiet für Bauten und Anlagen sowie für temporäre Objekte, wenn diese eine Höhe von 25 m und mehr oder, im Falle von Mobilkranen, von 40 m und mehr erreichen.
  2. Objekte, die registriert werden müssen, brauchen nicht vermessen zu werden.

1 commentary

N1.BAZL ausschliesslich zuständig für Beleuchtungsanforderungen

Bei Beleuchtungsanforderungen entscheidet das BAZL; kommunale Beschränkungen sind insoweit ausgeschlossen.

Für die Lichteinwirkungen, einschliesslich dem sich bewegenden Schattenwurf der Rotoren, sind Immissionsgrenzwerte aus den oben genannten Gründen ebenfalls ausgeschlossen. Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen der Kantone oder Gemeinden wären dagegen aus Sicht des Umweltrechts grundsätzlich zulässig, soweit sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (Art. 11 Abs. 2 USG). Allerdings dient die Beleuchtung von Windkraftanlagen dem Schutz der Luftfahrt vor Flughindernissen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) ist eine Bewilligung des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) erforderlich. Dieses entscheidet auch über die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen, namentlich die Befeuerung (Art. 65a VIL i.V.m. Anh. 2 VIL). Insoweit besteht kein Spielraum für vorsorgliche kommunale Beleuchtungsbeschränkungen.