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Art. 63

748.131.1VILFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original

Der Eigentümer muss für die Erstellung oder Änderung folgender Kategorien von Objekten eine Bewilligung des BAZL einholen:

  1. Hochspannungs-Freileitungen, Windenergieanlagen und Slacklines, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr erreichen;
  2. andere Bauten und Anlagen sowie temporäre Objekte wie Messmasten, Seilkrane und Mobilkrane, wenn diese eine Höhe von 100 m und mehr erreichen;
  3. Bauten und Anlagen sowie Pflanzen, wenn diese eine Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans durchstossen. Bei temporären Objekten wie insbesondere Mobilkranen, die eine Horizontal- oder konische Fläche eines Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters oder eines Sicherheitszonenplans um höchstens bis und mit 15 m durchstossen, gilt nur die Registrierungspflicht nach den Artikeln 65a und 65b .

1 commentary

N1.BAZL-Stellungnahme in Plangenehmigung

Die Bewilligungspflicht nach Art. 63 VIL kann dadurch erfüllt werden, dass das BAZL angehört wird und dessen Stellungnahme in die Plangenehmigung aufgenommen wird; die vom BAZL enthaltenen Auflagen sind in der Plangenehmigung zu übernehmen.

Nach dem oben Gesagten brauchte die Vorinstanz von vorneherein keine eigentliche Bewilligung vom BAZL für die Genehmigung der Masterhöhungen. Es hatte das BAZL lediglich in dieser Sache anzuhören. Das BAZL gab mit Schreiben vom 25. Mai 2016 seine Stellungnahme zum Projekt ab. Wie gesetzlich vorgesehen, sprach es darin selber keine Bewilligung aus, sondern beantragte die Bewilligung des Projekts unter Vorbehalt diverser Auflagen. Letztere betrafen die Markierungen der Masten und Weitspannleitungen. Die Vorinstanz erachtete die beantragten Auflagen als gesetzeskonform und nahm diese ins Dispositiv der Plangenehmigung auf. Verfahrensrechtlich wurde korrekt vorgegangen. Eine Verletzung von Art. 63 VIL liegt nicht vor.