Voltar à lei

Art. 16

748.131.1VILFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Das UVEK entzieht die Konzession ohne Entschädigung, wenn:
    1. die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr vorliegen;
    2. der Konzessionär seine Pflichten nicht mehr wahrnehmen will oder sie wiederholt in schwerer Weise verletzt hat.
  2. Wird die Konzession entzogen, kann das UVEK die erforderlichen Massnahmen zur Fortführung des Flughafenbetriebs anordnen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.