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Art. 15

748.131.1VILFederal Council Ordinance1 de jan. de 1995Fonte original
  1. Die Übertragung einzelner Aufgaben durch den Flughafenhalter an Dritte ist dem BAZL mitzuteilen. Dieses kann dazu ergänzende Angaben verlangen oder die Übertragung untersagen, wenn: a der Dritte offensichtlich nicht über die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt; b. der Konzessionär bei der Übertragung einzelner Aufgaben nicht dafür sorgt, dass er gegenüber dem Dritten jederzeit Anweisungen durchsetzen kann.
  2. Äussert sich das BAZL nicht innert 30 Tagen zur Übertragung, so gilt dies als Verzicht auf die Erhebung von Einwänden.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2008, in Kraft seit 15. März 2008 (AS 2008 595).

1 commentary

N1.BAZL bei Bodenabfertigungs- und Teilübertragungen

Das BAZL ist bei Übertragungen einzubeziehen; insbesondere ist es bei Bodenabfertigungs- bzw. Teilübertragungen am Flughafen einzubinden, da dabei Gleichbehandlungs-, Wettbewerbs- und Konzessionsanforderungen (übertragungsbezogene Pflichten) zu prüfen sein können.

Mit Zustimmung des UVEK kann die Konzession auf einen Dritten übertragen werden (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 LFG). Dem Konzessionär steht auch das Recht zu, bloss einzelne Rechte oder Pflichten aus der Konzession auf Dritte zu übertragen (Art. 36a Abs. 3 Satz 2 erster Teil LFG; Art. 15 VIL). Insofern steht es grundsätzlich im Ermessen des Konzessionärs, einzelne Rechte oder Pflichten zu übertragen. Da aber die Anforderungen der Konzession beachtet werden müssen und eine Gleichbehandlung der Konkurrenten geboten ist, ist nach Art. 15 VIL das BAZL in das Verfahren involviert. Im Bereich der Bodenabfertigung ist ein Flughafen unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Übertragung der genannten Art rechtlich verpflichtet. Auch hier ist das BAZL in das Verfahren involviert (vgl. Ziff. 11 Anhang zur VIL in der vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung [AS 2002 1186]; Urteil des BGer 2C_377/2016 vom 16. April 2018 E. 4.2).