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Art. 34

748.01LFVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1974Fonte original
  1. Schwangere Frauen können ihre Ansprüche auf besondere Schutzmassnahmen geltend machen, sobald sie das Unternehmen von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt haben.
  2. Sie müssen auf Verlangen des Unternehmens das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorlegen.

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