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Art. 33

748.01LFVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1974Fonte original
  1. Jedes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf eine unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeit im Luftverkehrsunternehmen.
  2. Den Anspruch auf unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands nach Klausel 4 Ziffer 1 Buchstabe a des Anhangs zur Richtlinie 2000/79/EG1haben die Besatzungsmitglieder wie folgt:
    1. Flugbesatzungsmitglieder: in den im JAR-FCL-3-Reglement2vorgeschriebenen Abständen;
    2. die übrigen Besatzungsmitglieder:
    1. bis zum 41. Lebensjahr: alle 5 Jahre, 2. ab dem 42. und bis zum 50. Lebensjahr: alle 2 Jahre, 3. ab dem 51. Lebensjahr: jährlich.
  3. Sie haben Anspruch auf eine jährliche Untersuchung, wenn sie gesundheitliche Probleme haben, die auf die fliegerische Tätigkeit zurückzuführen sind.
  4. Die Kosten der Untersuchung des Gesundheitszustandes trägt das Luftverkehrsunternehmen.

Footnotes

  1. In der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziff. 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68 ).

  2. JAR-FCL 3 wird nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Das Regelwerk kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern (www.bazl.admin.ch) eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Joint Aviation Authorties gegen Entgelt bezogen werden.

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