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Art. 157

747.30SSGFederal Act1 de jan. de 1957Fonte original
  1. Die Disziplinarstrafgewalt steht dem Kapitän oder seinem Stellvertreter zu; diese können alle im Gesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen.
  2. Wird in einem Strafverfahren bei einem Vergehen, bei dem in leichten Fällen disziplinarische Bestrafung erfolgt, ein solcher Fall angenommen oder wird die Tat sonst als blosser Disziplinarfehler betrachtet, so kann das erkennende Gericht unter Freisprechung des Angeklagten selber alle Disziplinarstrafen aussprechen. Stellt die Untersuchungsbehörde aus denselben Gründen ein Strafverfahren ein, so überweist sie die Akten an den Präsidenten des Gerichts, das für eine strafrechtliche Beurteilung zuständig wäre. Dieser kann alle beantragten Disziplinarstrafen aussprechen.1
  3. Leistet der Fehlbare nicht mehr Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes, so kann anstelle einer Arreststrafe eine Busse bis zu 3000 Franken ausgesprochen werden.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212;BBl 1986 II 717).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987 (AS 1989 212;BBl 1986 II 717). Fassung gemäss Ziff. I 24 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827).

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