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Art. 17b

747.201.7SBVFederal Council Ordinance1 de mai. de 1994Fonte original

Das Schifffahrtsunternehmen hat der zuständigen Behörde vorzulegen:

  1. für Dampfkesselanlagen, die für den Antrieb von Schiffen oder von Hilfsaggregaten an Bord vorgesehen sind: eine Risikoanalyse sowie eine Erklärung des Herstellers, aus der hervorgeht, dass die Anlage den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Druckgeräteverordnung vom 25. November 20151entspricht; der Teil der Anlage, für welche die Konformität festgestellt wurde, muss in der Risikoanalyse nicht berücksichtigt werden;
  2. für Druckluftanlagen, die in den Geltungsbereich der Druckgeräteverordnung fallen: eine Risikoanalyse sowie eine Erklärung des Herstellers, aus der hervorgeht, dass die Druckluftanlage den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

Footnotes

  1. SR 930.114

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