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Art. 17a

747.201.7SBVFederal Council Ordinance1 de mai. de 1994Fonte original
  1. Der Sicherheitsbericht nach Artikel 17 Absatz 3 muss auf einer Risikoanalyse basieren und von einem oder einer Sachverständigen geprüft werden. Der oder die Sachverständige muss das Resultat der Prüfung in einem Sachverständigenprüfbericht festhalten.
  2. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann beantragen, dass auf die Prüfung durch den Sachverständigen oder die Sachverständige verzichtet wird. Die zuständige Behörde berücksichtigt beim Entscheid die möglichen Gefahren des betreffenden Energieträgers. Sie gibt dem Antrag statt, wenn zu erwarten ist, dass die Prüfung nicht dazu beitragen kann, Fehler mit Auswirkungen auf die Sicherheit zu vermeiden.

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